Das Hygienekonzep für den Herbst
Das Hygienekonzept des SVG beruht auf den gesetzlichen Anforderungen der aktuellen SächsCoronaSchVO sowie den Empfehlungen des DEHOGA Sachsen. Zum Außenbereich zählen die Terrasse an der Baude sowie die Freifläche vor der Baude. Das Hygienekonzept gilt außerdem für Sportveranstaltungen mit Publikum auf der Sportstätte in Gebelzig.
Die Heimspiele der 1. und 2. Männermannschaft des SVG besuchen zwischen 80 bis 100 Gäste. Die Einnahmen (Eintritt und Imbiss) sind für den Verein existentiell und werden für Gebühren, Schiedsrichter, Reinigung der Trikots und Unterhalt der Sportanlage dringend benötigt. Während des Trainingsbetriebs und während Wettkämpfen im Kinder- und Jugendbereich finden sich vereinzelt Gäste (< 50) auf der Sportstätte ein. Der Vorstand wird, in Abhängigkeit des Inzidenzwertes sowie der Auslastung der Krankenhausbetten mit an COVID-19-Erkrankten und der daraus folgenden Maßnahmen der jeweils aktuellen rechtlichen Anforderungen des Bundes, des Freistaates Sachsen oder des Landkreise Görlitz (Öffnungen, Einschränkungen, Erleichterungen usw.) fortlaufend informieren. Die aktuelle Lage zu den Fallzahlen ist unter folgendem Link ersichtlich:
Die folgenden Regelungen sind durch alle Anwesenden (u.a. Spieler, Trainer, Betreuer, Schiedsrichter, Gäste, Zuschauer, Gastvereine) eigenverantwortlich einzuhalten und umzusetzen! Das Baudenpersonal und die Ordner werden in Bezug auf die Einhaltung der Hygieneregeln während der Corona- Pandemie durch die Koordinatoren geschult und belehrt.
Für Fragen stehen als Ansprechpersonen bzw. als Koordinator/Koordinatorin für sämtliche Anliegen und Anfragen zur Wiederaufnahme des Betriebs folgenden Personen zur Verfügung:
· Tobias Ullrich, 0172 7975669, tobias.ullrich@sv-gebelzig.de
· Karsten Obierski, 0162 7454556, karsten.obierski@sv-gebelzig.de
Allgemeine Bestimmungen
Personen (inklusive Baudenpersonal) mit typische Symptome einer SARS-CoV-2 Infektionsowie Personen die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt mit einer an Corona infizierten Person hatten, dürfen die Sportlerbaude inklusive Außenbereich sowie die Sportstätte nicht betreten. Hierzu wird im Eingangsbereich auf das Betretungsverbot bei Krankheitsverdacht hingewiesen (Aushang mit Piktogramm). Sollte ein Fall (sowohl bei Gästen als auch Baudenpersonal) im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 bekannt werden, welcher die Sportlerbaude oder den Außenbereich oder die Sportstätte besucht hat oder im Kontakt mit einem bestätigten Fall stand, wird/ werden der Vorstand/ die Koordinatoren (Tobias Ullrich und Karsten Obierski) umgehend informiert. Das allgemeingültige Abstandsgebot (von 1,5 Metern) ist in allen Bereichen einzuhalten, insbesondere in den Bereichen des Eingangsbereichs, des Tresens, des Ausgabefensters, der Grillstation, im Außenbereich sowie der Terrasse und im Zuschauerbereich. Kann das allgemeingültige Abstandsgebot im Außenbereich nicht eingehalten werden, ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske verpflichtend. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder FFP2- Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske besteht grundsätzlich in geschlossenen Räumen (z.B. Sportlerbaude oder Sanitäranlagen). Die Husten- und Niesetikette ist zu beachten und einzuhalten.
Folgendes Hinweisplakat wird am Eingang der Sportlerbaude bzw. Sportstätte sowie im Aushang an der Baude, prägnant und sichtbar angebracht. Aufsteller:
Ein- und Ausgangsbereich sowie Baudenbereich
· Hier ist immer das allgemeingültige Abstandsgebot (von 1,5 m) einzuhalten. Hierfür werden durch den SVG Abstandsmarkierungen angebracht. Die Bildung von Warteschlangen ist zu vermeiden.
· Am Eingangsbereich der Sportlerbaude und/oder Sportstätte bzw. in den Toiletten der Sportlerbaude (bei Sportveranstaltungen) wird für die Gäste die Möglichkeit zur Desinfektion der Hände zur Verfügung gestellt.
Allgemeiner Publikumsbereich
Es ist immer das allgemeingültige Abstandsgebot (von 1,5 m) einzuhalten. Die Einhaltung von größeren Abständen als dem Mindestabstand von 1,5 Metern wird dringend empfohlen, wenn die Veranstaltung mit lautem Jubel, Gesängen usw. verbunden ist. Kann das allgemeingültige Abstandsgebot im Außenbereich nicht eingehalten werden, ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske verpflichtend.
Spielfeld
Auf dem Spielfeld befinden sich nur die für den Trainings- und Spielbetrieb notwendigen Personengruppen: Spieler, Trainer, Funktionsteams, Schiedsrichter, Sanitäts- und Ordnungsdienst, Ansprechpartner für Hygienekonzept, Medienvertreter. Beim Wechsel der Trainingsgruppen/Mannschaften bzw. bei aufeinanderfolgenden Spielen ist genügend Zeit einzuplanen, um die Gesamtpersonenzahl (Sportler) auf dem Spielfeld zu minimieren. Das allgemeingültige Abstandsgebot (von 1,5 m) ist einzuhalten.
Impf-, Genesenen- und Testnachweis
Impfnachweis: Nachweis über das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung in verkörperter oder digitaler Form; seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis Genesenennachweis: Nachweis über das Vorliegen einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt
Testnachweis:
§ die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt
§ vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist
§ im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt
§ in Testzentren oder ähnlichen Einrichtungen
§ Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen
Besteht nach diesem Konzept die Verpflichtung einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen, sind Beteiligten der jeweiligen Einrichtung vor dem Zugang oder der Inanspruchnahme verpflichtet, einen solchen Nachweis zu führen. Zur Nachweisführung genügt die Gewährung (das Erlauben) der Einsichtnahme in die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original. Bei einem positiven Selbsttestergebnis vor Ort und unter Aufsicht muss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen lassen und sich absondern.
Kontakterfassung
Die Daten der Anlage 1 werden, geschützt vor der Einsichtnahme durch Dritte, erhoben und tageweise sortiert für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs aufbewahrt. Die Daten werden bei Bedarf ausschließlich für die Nachverfolgung von Infektionen genutzt, wenn die zuständigen Behörden dies verlangen. Die Daten werden unverzüglich nach Ablauf der Frist vernichtet bzw. gelöscht.
Inzidenz kleiner 35
Sportlerbaude im Außen- und Innenbereich – Öffnung
· Impf-, Genesenen- oder Testnachweis NEIN
· Begrenzung Gruppengröße (Kontaktbeschränkung) NEIN
· Kontakterfassung Anwesenheitsformular NEIN
· Regelmäßiges und gründliches Stoß- oder Querlüften Innen JA
· Mund-Nasen-Schutz erforderlich
Bei Inzidenz kleiner 10 NEIN
Bei Inzidenz zwischen 10 und 35 im Innenbereich
(am eigenen Platz bzw. bei Nichtöffentlichkeit) NEIN
Im Außenbereich wenn Mindestabstand (1,5 m) eingehalten wird NEIN
Inzidenz größer 35
Sportlerbaude im Außenbereich – Öffnung
· Impf-, Genesenen- oder Testnachweis NEIN
· Begrenzung Gruppengröße (Kontaktbeschränkung) NEIN
· Kontakterfassung Anwesenheitsformular NEIN
· Mund-Nasen-Schutz
wenn Mindestabstand (1,5 m) eingehalten wird NEIN
Sportlerbaude im Innenbereich – Öffnung
· Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises JA
Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen. Der Nachweis ist durch die Personen mitzuführen und bei Bedarf zur Einsichtnahme vorzuzeigen.
· Begrenzung Gruppengröße (Kontaktbeschränkung) NEIN
· Test vor Ort unter Aufsicht möglich JA
· Kontakterfassung Anwesenheitsformular – Anlage 1 JA
Jeder Besucher füllt das Anwesenheitsformular (Anlage 1) vor jedem Besuch aus und übergibt dieses dem Baudenpersonal.
· Regelmäßiges und gründliches Stoß- oder Querlüften JA
· Mund-Nasen-Schutz (am eigenen Platz bzw. bei Nichtöffentlichkeit) NEIN
Maßnahmen bei Vorwarnstufe (3G-Regel)
(650 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 180 Krankenhausbetten der Intensivstationen belegt)
Gruppengröße für Kinder bis zum 14. Lebensjahr:
· keine Begrenzung + bis zu 10 Personen (nicht geimpft, nicht genesen) ab dem 15. Lebensjahr + geimpfte Personen + genesene Personen
Gruppengröße für Personen ab dem 15. Lebensjahr:
· 10 Personen (Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt)
· = 10 Personen (nicht geimpft, nicht genesen) + geimpfte Personen + genesene Personen + Personen bis zum 14. Lebensjahr
Es ist darauf zu achten, dass es keine Begegnungen von Gruppen gibt und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen diesen eingehalten wird.
Sportlerbaude im Außenbereich – Öffnung
· Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises JA
Wenn mehr als 10 (nicht geimpfte oder genesene Personen) ab dem 15. Lebensjahr zusammenkommen.
Der Nachweis ist durch die Personen mitzuführen und bei Bedarf zur Einsichtnahme vorzuzeigen.
· Begrenzung Gruppengröße (Kontaktbeschränkung gilt nur für nicht geimpfte und nicht genesene Personen) JA
· Kontakterfassung Anwesenheitsformular NEIN
· Mund-Nasen-Schutz
wenn Mindestabstand (1,5 m) eingehalten wird NEIN
Sportlerbaude im Innenbereich – Öffnung
· Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises JA
Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen. Der Nachweis ist durch die Personen mitzuführen und bei Bedarf zur Einsichtnahme vorzuzeigen.
· Begrenzung Gruppengröße (Kontaktbeschränkung gilt nur für nicht geimpfte und nicht genesene Personen) JA
· Test vor Ort unter Aufsicht möglich JA
· Kontakterfassung Anwesenheitsformular – Anlage 1 JA
Jeder Besucher füllt das Anwesenheitsformular (Anlage 1) vor jedem Besuch aus und übergibt dieses dem Baudenpersonal.
· Regelmäßiges und gründliches Stoß- oder Querlüften JA
· Mund-Nasen-Schutz (am eigenen Platz bzw. bei Nichtöffentlichkeit) NEIN
Maßnahmen bei Überlastungsstufe (2G-Regel)
(1.300 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 420 Krankenhausbetten der Intensivstationen belegt)
Gruppengröße für Kinder 14. Lebensjahr:
· keine Begrenzung + ein Haushalt + eine weitere Person + geimpfte Personen + genesene Personen
Gruppengröße für Personen ab dem 15. Lebensjahr:
· ein Haushalt + eine weitere Person (Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt)
· ein Haushalt + eine weitere Person + geimpfte Personen + genesene Personen +
Personen bis zum 14. Lebensjahr
Es ist darauf zu achten, dass es keine Begegnungen von Gruppen gibt und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen diesen eingehalten wird.
Sportlerbaude im Außenbereich – Öffnung
· Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises JA
Wenn mehr als 2 nicht (geimpfte oder genesene Personen) ab dem 15. Lebensjahr zusammenkommen. Der Nachweis ist durch die Personen mitzuführen und bei Bedarf zur Einsichtnahme vorzuzeigen.
· Begrenzung Gruppengröße (Kontaktbeschränkung gilt nur für nicht geimpfte und nicht genesene Personen ) JA
· Kontakterfassung Anwesenheitsformular NEIN
· Mund-Nasen-Schutz, wenn Mindestabstand (1,5 m) eingehalten wird NEIN
Sportlerbaude im Innenbereich – Öffnung
· Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweis JA
Der Impf- oder Genesenennachweis kann durch einen
Testnachweis ersetzt werden, wenn die verpflichtete Person das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Nachweis ist durch die Personen mitzuführen und bei Bedarf zur Einsichtnahme vorzuzeigen.
· Begrenzung Gruppengröße (Kontaktbeschränkung) NEIN
· Testnachweis ausreichend NEIN
· Kontakterfassung Anwesenheitsformular – Anlage 1 JA
Jeder Besucher füllt das Anwesenheitsformular (Anlage 1) vor jedem Besuch aus und übergibt dieses dem Baudenpersonal.
· Regelmäßiges und gründliches Stoß- oder Querlüften JA
· Mund-Nasen-Schutz (am eigenen Platz bzw. bei Nichtöffentlichkeit) NEIN
Ergänzend für Sportveranstaltungen im Außenbereich
Sportveranstaltungen im Innenbereich werden durch den SVG bis auf weiteres nicht durchgeführt. Es finden nur Veranstaltungen im Außenbereich statt. Die Regelungen richten sich nach den Regelungen der Sportlerbaude im Außenbereich. Ergänzend sind folgende Regelungen zu beachten. Bei Sportveranstaltungen bleibt der Innenbereich der Baude geschlossen. Aufgrund der weitläufigen Sportanlage wird eine Obergrenze von 300 Personen festgelegt. Diese wird aller Voraussicht nach nicht erreicht werden, da im Schnitt maximal 100 Besucher zu Heimspielen kommen. Die Platzbelegung richtet sich nach den Gruppengrößen bezogen auf den Außenbereich der Sportlerbaude und den jeweiligen Inzidenz- bzw. Vorwarn- und Überlastungsstufe. Dementsprechend werden die Stehbereiche der Besucher vergrößert und Gruppen separiert. Bei Zu- und Abgangsbereichen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten und ggf. ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Aufgrund der geringen Besucherzahl sind keine Maßnahmen zur Entzerrung der An- und Abfahrt notwendig. Laut Spielordnung des Sächsischen Fußballverbandes sind Ordner (Sicherheitspersonal) für Heimspiele zu stellen. Damit wird diesem Aspekt Rechnung getragen. Eine Kontakterfassung ist nicht notwendig!
Organisatorisches
Der Betrieb der Sportlerbaude wird unter folgenden Vorgaben durchgeführt:
· Bei Sportveranstaltungen bleibt der Innenbereich der Baude geschlossen.
· Der Betrieb der Baude erfolgt ausschließlich durch Selbstbedienung.
· Die Ausgabe von Speisen und Getränke erfolgt durch das Ausgabefenster (bzw. Tresen) oder an der Grillstation.
· Am Ausgabefenster (bzw. Tresen) ist eine Acrylglasscheibe installiert, um das Baudenpersonal abzuschirmen.
· Eine Bedienung durch das Baudenpersonal findet nicht statt.
· Das Stehen am Ausgabefenster (bzw. Tresen, Grillstation), außer bei einer Bestellung (Selbstbedienung), ist nicht gestattet. Der Verzehr von Speisen oder Getränken am Ausgabenfenster (bzw. Tresen, Grillstation) ist nicht gestattet.
· Bei den Bestellvorgängen ist der Mindestabstand einzuhalten. Hierfür werden durch den SVG Abstandsmarkierungen angebracht. Die Bildung von Warteschlangen ist zu vermeiden.
· Es gilt außerdem: Besteck, Getränke und Speisen sind einzeln über das Baudenpersonal auszureichen.
· Es werden Stehtische, Bänke einzeln, Bänke oder Stühle mit Tischen und Biertischgarnituren aufgestellt. Diese werden so weit voneinander aufgestellt, dass Gäste mindestens 1,5m Abstand zum nächstmöglichen Gast eines anderen Stehtisches, einer andere Bank oder einer anderen Biertischgarnitur hat.
· Das Rotieren einzelner oder mehrerer Personen bzw. Gruppen zwischen den Stehtischen, Bänken und Sitzgarnituren ist nicht gestattet.
· Die Übergabe des Geldes (bei Bezahlung) erfolgt über eine bereitgestellte Ablage bzw. ein Tablett.
· Der Innenbereich der Baude wird durchgehend gelüftet.
Hygiene:
· Für das Baudenpersonal wird eine Waschgelegenheiten (Spüle Küche) und Desinfektionsmittel sowie medizinischen Gesichtsmaske bzw. FFP2-Masken durch den SVG zur Verfügung gestellt. Diese werden bei Bedarf durch das Baudenpersonal nachgeordert.
· Es wird ein Desinfektionsspender an der Sportlerbaude bereitgestellt.
· Es werden folgende Hygienemaßnahmen regelmäßig und in Abhängigkeit von der Anzahl der Gäste durch das Baudenpersonal durchgeführt.
o Desinfizierung/ Reinigung der (Steh-)Tische nach Benutzung
o Regelmäßige Kontrolle der Seifenspender und Desinfektionsbehälter – bei Bedarf Auffüllung
o Regelmäßige Kontrolle des Toilettenpapier und der Einmalhandtücher – bei Bedarf Auffüllung
o Täglicher Wechsel der Wisch-und Handtücher
o Sollten Hygieneartikel (Desinfektionsmittel, Toilettenpapier, Einmalhandtücher, usw.) fehlen sind diese unverzüglich nachzubestellen.
· Gläser, Flaschen und Tassen werden nicht am Trinkbereich, sondern möglichst weit unten angefasst.
· Besondere Sorgfalt wird auf die Einhaltung hygienischer Kriterien bei Reinigungs- und Spülvorgängen von Geschirr, Gläsern und Besteck gelegt. Geschirr, Gläser und Besteck werden vor der Wiederverwendung vollständig getrocknet.
· Toiletten der Baude sind geöffnet:
o Diese können für das Händewaschen und als Sanitäranlage genutzt werden.
o Der Mindestabstand ist einzuhalten. Sollten mehrere Personen gleichzeitig die Sanitäranlage nutzen ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske verpflichtend.
o Die Toiletten sind mit Flüssigseife, Desinfektionsmittel und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern ausgerüstet.
o Zur Sicherstellung der allgemeinen Hygiene werden die Toiletten der Baude regelmäßig gereinigt.
· Grundsätzlich werden beim Umgang mit Lebensmitteln die allgemeinen Regeln der Lebensmittelhygiene bei der Zubereitung, der Abgabe sowie dem Transport von Lebensmitteln und der Hygiene des Alltags beachtet. Regelmäßiges Händewaschen ist sicherzustellen.
Schwellenwerte
Die Sieben-Tage-Inzidenz (RKI-Zahl) des Landkreises Görlitz ist maßgeblich; entsprechende Regelungen gelten nur im Landkreis Görlitz. Der Landkreis Görlitz gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung der Sieben-Tages-Inzidenz den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Regelungen gelten. Ein Schwellenwert gilt als überschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert liegt. Die jeweils verschärfenden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag. Ein Schwellenwert gilt als unterschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert erreicht oder unter diesem liegt. Die jeweils erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag. Wenn im Freistaat Sachsen mindestens 650 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 180 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19-Erkrankten belegt sind, besteht eine Vorwarnstufe.
Wenn im Freistaat Sachsen mindestens 1.300 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 420 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19-Erkrankten belegt sind, besteht eine Überlastungsstufe.
Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen oder Unterschreiten der Werte und die Geltung der Vorwarn- oder Überlastungsstufe bekannt.
Diese Anweisung tritt am 26.08.2021, zunächst auf unbestimmte Zeit, in Kraft und ersetzt die Anweisung vom 14.06.2021. Lockerungen oder Verschärfungen, die für die Zukunft in Kraft treten, sind zu berücksichtigen. Verschärfungen treten automatisch in Kraft und sind zu beachten. Lockerungen werden entsprechend durch den SVG aktualisiert.
Hohendubrau, 26.08.2021
Ort, Datum SV Gebelzig 1923 e.V.
(Tobias Ullrich)
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